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BVerwG, 20.01.1989 - 5 B 3.89 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Zweifel an der Auslegung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) durch die Vorinstanz - Studium zweier Fächer auf Lehramt im Anschluss an ein abgeschlossenes Studium der Sozialpädagogik
Verfahrensgang
- OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 20.10.1988 - 14 A 206/85
- BVerwG, 20.01.1989 - 5 B 3.89
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61
Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - …
Auszug aus BVerwG, 20.01.1989 - 5 B 3.89
Abgesehen davon, daß zweifelhaft sein kann, ob mit dem so verstandenen Beschwerdevorbringen allein schon eine konkrete Rechtsfrage (vgl. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]) in einer den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise bezeichnet worden ist, ist selbstverständlich, daß für die Interpretation gesetzlicher Vorschriften auch die Ergebnisse und Folgen bedeutsam sein können, die je nach Sichtweise und Auslegungsansatz im Einzelfall auftreten können. - BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
Auszug aus BVerwG, 20.01.1989 - 5 B 3.89
Abgesehen davon, daß zweifelhaft sein kann, ob mit dem so verstandenen Beschwerdevorbringen allein schon eine konkrete Rechtsfrage (vgl. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]) in einer den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise bezeichnet worden ist, ist selbstverständlich, daß für die Interpretation gesetzlicher Vorschriften auch die Ergebnisse und Folgen bedeutsam sein können, die je nach Sichtweise und Auslegungsansatz im Einzelfall auftreten können. - BVerwG, 18.05.1988 - 5 B 76.87
Revisionsrechtliche Klärungsbedürftigkeit des Begriffs der "ergänzenden …
Auszug aus BVerwG, 20.01.1989 - 5 B 3.89
In dem Beschluß des Senats vom 18. Mai 1988 - BVerwG 5 B 76.87 - (Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 73) ist nämlich bereits ausgesprochen, daß der Begriff der in sich selbständigen Ausbildung so zu verstehen ist, wie er in Tz. 7.2.15 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 30. Juli 1986 zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (GMBl. S. 397) umschrieben ist und wie ihn auch das Berufungsgericht, ausgehend von der - wortgleichen - Regelung in Tz. 7.2.15 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 7. Juli 1982 zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (GMBl. S. 311) in der Fassung vom 12. September 1984 (GBMl. S. 330), zugrunde gelegt hat.